AGB (Stand: 01.12.2006)
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Es gelten
weiterhin ergänzend die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des Vertrages. Sie erfordern keine
ausdrückliche Zurückweisung.
II. Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote von Gräbert sind freibleibend und unverbindlich. Der Auftraggeber ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag ist nur dann abgeschlossen, wenn Gräbert die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat oder mit der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung beginnt oder wenn der Auftraggeber die erste Rechnung beglichen hat.
2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bzw. Garantie bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantie ist nur bei schriftlicher Bestätigung gegeben.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich Gräbert sämtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Gräbert Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den geschützten Unterlagen gehören auch Zeichnungen und technische Unterlagen. Diese sind vom Kunden, sofern kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen keine Zusicherung bzw. Garantie bestimmter Eigenschaften dar. Eine Garantie ist nur bei schriftlicher Bestätigung gegeben.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich Gräbert sämtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Gräbert Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den geschützten Unterlagen gehören auch Zeichnungen und technische Unterlagen. Diese sind vom Kunden, sofern kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Lizenzregelung
1. Die Lieferung sämtlicher Software erfolgt auf der Grundlage der Herstellerlizenzbedingungen und Wiederverkaufsbeschränkungen, die der Kunde als verbindlich anerkennt. Diese Bedingungen werden dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt und/oder den gelieferten Produkten beigefügt.
2. Die Lieferung bestimmter Produkte erfolgt insbesondere vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des United States Departments of Commerce. Bestimmte von Gräbert gelieferte Produkte und technisches Know how sind aufgrund erteilter US-Export-Lizenz nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Auch wenn der Kunde Gräbert den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, verpflichtet er sich, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die unter diesem Vertrag geliefert werden, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz des USDepartments of Commerce erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Falle genehmigungspflichtig und unterliegt den jeweils geltenden US Export Regulations sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht.
3. Der Kunde erwirbt an Softwareprodukten nur ein einfaches Nutzungsrecht, wie nachfolgend näher beschrieben. Eigentumsrechte oder ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4. Für die gelieferte Gräbert-Software sowie – nachrangig – für gelieferte Fremdsoftware (für die vorrangig die Herstellerlizenzbedingungen anwendbar sind), gelten nachfolgende Sonderregelungen:
a) Gräbert räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software ein. Als Software im Sinne dieses Vertrages werden System- und Anwenderprogramme in maschinenlesbarer Form, Diagramme, Listen und Dokumentationen in gedruckter Form verstanden.
b) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Gräbert zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi- Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.
c) Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Genehmigung von Gräbert, Kopien der Software und der eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Kopieren oder Vervielfältigen von Software ist ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung zulässig, die Vervielfältigung von gedrucktem Material ist in jedem Falle unzulässig.
d) Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gräbert Software, Dokumente und/oder Kopien nicht an Dritte weitergeben. Einer Übertragung von Software an Dritte wird Gräbert zustimmen, sofern der Dritte mit Gräbert einen gleichlautenden Software-Überlassungsvertrag ein-schließlich einer Vergütungsregelung abschließt und keine wichtigen Gründe aus Sicht von Gräbert der Übertragung entgegenstehen.
e) Das Recht zur Nutzung der Software wird dem Kunden nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbartenPreises eingeräumt.
f) Zur Wahrung der Urheberrechte ist es dem Kunden untersagt, vorhandene Copyright-Vermerke aus den Programmen zu entfernen oder zu verändern. Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Software zu installieren und in eine Programmbibliothek zu integrieren, sofern Gräbert nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder im Vertrag eine Installation durch Gräbert vorgesehen ist.
g) Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Software enthalten und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
h) Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell ist. Gräbert ist nicht zur Wartung der Software verpflichtet. Anders verhält es sich nur beim Abschluss eines gesonderten Softwarewartungsvertrages.
i) Technische Unterstützung des Kunden bei der Nutzung von Software, z.B. durch telefonische Unterstützung, wird Gräbert nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung leisten.
j) In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist Gräbert berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne daß es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Lizenzregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 €. Im Falle der nichtgenehmigten Mehrfachnutzung von Software wird diese Vertragsstrafe für jeden mit der Software eingerichteten Arbeitsplatz erwirkt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch Gräbert bleibt vorbehalten.
2. Die Lieferung bestimmter Produkte erfolgt insbesondere vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des United States Departments of Commerce. Bestimmte von Gräbert gelieferte Produkte und technisches Know how sind aufgrund erteilter US-Export-Lizenz nur zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Auch wenn der Kunde Gräbert den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes anzeigt, verpflichtet er sich, keine Geräte, Geräteteile und technische Informationen, die unter diesem Vertrag geliefert werden, auszuführen oder zu übertragen, mündlich auszutauschen oder inspizieren zu lassen, ohne dass ihm eine entsprechende Ausfuhrlizenz des USDepartments of Commerce erteilt wurde. Die Ausfuhr ist in jedem Falle genehmigungspflichtig und unterliegt den jeweils geltenden US Export Regulations sowie dem Deutschen Außenwirtschaftsrecht.
3. Der Kunde erwirbt an Softwareprodukten nur ein einfaches Nutzungsrecht, wie nachfolgend näher beschrieben. Eigentumsrechte oder ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4. Für die gelieferte Gräbert-Software sowie – nachrangig – für gelieferte Fremdsoftware (für die vorrangig die Herstellerlizenzbedingungen anwendbar sind), gelten nachfolgende Sonderregelungen:
a) Gräbert räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Software ein. Als Software im Sinne dieses Vertrages werden System- und Anwenderprogramme in maschinenlesbarer Form, Diagramme, Listen und Dokumentationen in gedruckter Form verstanden.
b) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Gräbert zulässig und gesondert zu vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi- Anwender Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des Kunden, verstanden.
c) Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Falle des Vorliegens einer ausdrücklichen Genehmigung von Gräbert, Kopien der Software und der eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Kopieren oder Vervielfältigen von Software ist ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung zulässig, die Vervielfältigung von gedrucktem Material ist in jedem Falle unzulässig.
d) Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gräbert Software, Dokumente und/oder Kopien nicht an Dritte weitergeben. Einer Übertragung von Software an Dritte wird Gräbert zustimmen, sofern der Dritte mit Gräbert einen gleichlautenden Software-Überlassungsvertrag ein-schließlich einer Vergütungsregelung abschließt und keine wichtigen Gründe aus Sicht von Gräbert der Übertragung entgegenstehen.
e) Das Recht zur Nutzung der Software wird dem Kunden nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbartenPreises eingeräumt.
f) Zur Wahrung der Urheberrechte ist es dem Kunden untersagt, vorhandene Copyright-Vermerke aus den Programmen zu entfernen oder zu verändern. Es unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Software zu installieren und in eine Programmbibliothek zu integrieren, sofern Gräbert nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder im Vertrag eine Installation durch Gräbert vorgesehen ist.
g) Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind nicht im Preis für Software enthalten und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
h) Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell ist. Gräbert ist nicht zur Wartung der Software verpflichtet. Anders verhält es sich nur beim Abschluss eines gesonderten Softwarewartungsvertrages.
i) Technische Unterstützung des Kunden bei der Nutzung von Software, z.B. durch telefonische Unterstützung, wird Gräbert nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung leisten.
j) In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungsüberlassung, Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist gesetzt wurde, ist Gräbert berechtigt, die weitere Nutzung der Software, ohne daß es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Lizenzregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.500,00 €. Im Falle der nichtgenehmigten Mehrfachnutzung von Software wird diese Vertragsstrafe für jeden mit der Software eingerichteten Arbeitsplatz erwirkt. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch Gräbert bleibt vorbehalten.
IV. Wartungs- und Hotline-Leistungen
1. Basisvertrag Hard- und Softwarewartung
a) Gräbert verpflichtet sich, dem Wartungskunden neue Versionen der Gräbert-Basis-Software rechtzeitig anzukündigen. Diese neuen Versionen werden nach Abruf durch den Wartungskunden von Gräbert kostenfrei ausgeliefert.
b) Im Wege eines Wartungsvertrages stellt Gräbert bei Geräteausfällen nach Wahl dem Wartungskunden entweder ein Leih- oder ein Austauschgerät kostenfrei zur Verfügung, wobei das Austausch- bzw. Leihgerät per Spedition an den Kunden gesandt wird. Der Kunde ist verpflichtet, das defekte Gerät an Gräbert zu senden, wobei Gräbert die Transportkosten übernimmt. Nach Absprache ist es möglich, dass Gräbert ihre eigene Hausspedition mit der Abholung des defekten Gerätes beim Kunden beauftragt. Gräbert ist berechtigt, in schwierigen Fällen, in denen ein Austausch nicht zum Erfolg führt, nach freiem Ermessen Techniker unmittelbar beim Kunden einzusetzen. Dem Gräbert Kundendienst sind die Teile frei zugänglich zu halten.
c) Erforderliche Ersatzteile sind im Wartungspreis enthalten, und zwar einschließlich der erforderlichen Arbeitszeiten. Nicht im Wartungspreis enthalten sind Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, wie z.B. Bildröhren, Farbbänder etc. Weiterhin nicht enthalten ist die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, ungewöhnliche Umgebungseinflüsse, Fremdeinwirkung, Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen oder Verwendung von nicht durch Gräbert genehmigtem Zubehör entstanden sind, außerdem Arbeiten an Fremdteilen oder an durch Einbau fremder Teile veränderten Geräten sowie an Elektroinstallationen. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen Generalüberholungen intervallmäßig durchführen zu lassen. Sofern anlässlich der Generalüberholungen gemäß vorstehenden Regelungen Teile ersetzt werden müssen, sind diese im Leistungspreis enthalten. Der Arbeitspreis für die Generalüberholung ist separat zu entgelten. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Gräbert.
2. Zusatzvertrag Hotline-Service
a) Mit Abschluss eines zusätzlichen Hotline-Service-Vertrages verpflichtet sich Gräbert, den Kunden telefonisch zu beraten und zu unterstützen und zwar zu den Gräbert-Öffnungszeiten, in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Sofern beim Kunden die notwendigen Systemvoraussetzungen gegeben sind, kann nach Absprache die Unterstützung auch über Datenfernverarbeitung erfolgen. Wurde kein Hotline-Service-Vertrag abgeschlossen, berechnet Gräbert für die telefonische Unterstützung den derzeitig gültigen Stundensatz pro angefangene Stunde.
b) Sofern Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Kunde Gräbert-Schulungen, die gesondert zu vergüten sind, in Anspruch nehmen. Die zugesicherte telefonische Beratung und Unterstützung ersetzt keine Schulung der Mitarbeiter.
3. Allgemeine Bedingungen
a) Die Preisberechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mit dem der Installation folgenden Monat, wobei der Preis für Wartung und Hotline-Service vierteljährlich im voraus geltend gemacht wird.
b) Gräbert ist berechtigt, nach Ankündigung, eine Preiserhöhung durchzuführen. Der Kunde kann der Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen nach Ankündigung widersprechen. Bei einem Widerspruch wird der Vertrag bis auf weiteres zu den alten Konditionen fortgeführt. In diesem Fall hat Gräbert das Recht, mit einer Frist von einem Monat nach Ankündigung der Preiserhöhung, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde wie auch Gräbert kann den Wartungs- und Hotline-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zwei Jahre nach Wartungsbeginn.
a) Gräbert verpflichtet sich, dem Wartungskunden neue Versionen der Gräbert-Basis-Software rechtzeitig anzukündigen. Diese neuen Versionen werden nach Abruf durch den Wartungskunden von Gräbert kostenfrei ausgeliefert.
b) Im Wege eines Wartungsvertrages stellt Gräbert bei Geräteausfällen nach Wahl dem Wartungskunden entweder ein Leih- oder ein Austauschgerät kostenfrei zur Verfügung, wobei das Austausch- bzw. Leihgerät per Spedition an den Kunden gesandt wird. Der Kunde ist verpflichtet, das defekte Gerät an Gräbert zu senden, wobei Gräbert die Transportkosten übernimmt. Nach Absprache ist es möglich, dass Gräbert ihre eigene Hausspedition mit der Abholung des defekten Gerätes beim Kunden beauftragt. Gräbert ist berechtigt, in schwierigen Fällen, in denen ein Austausch nicht zum Erfolg führt, nach freiem Ermessen Techniker unmittelbar beim Kunden einzusetzen. Dem Gräbert Kundendienst sind die Teile frei zugänglich zu halten.
c) Erforderliche Ersatzteile sind im Wartungspreis enthalten, und zwar einschließlich der erforderlichen Arbeitszeiten. Nicht im Wartungspreis enthalten sind Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, wie z.B. Bildröhren, Farbbänder etc. Weiterhin nicht enthalten ist die Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, ungewöhnliche Umgebungseinflüsse, Fremdeinwirkung, Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen oder Verwendung von nicht durch Gräbert genehmigtem Zubehör entstanden sind, außerdem Arbeiten an Fremdteilen oder an durch Einbau fremder Teile veränderten Geräten sowie an Elektroinstallationen. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen Generalüberholungen intervallmäßig durchführen zu lassen. Sofern anlässlich der Generalüberholungen gemäß vorstehenden Regelungen Teile ersetzt werden müssen, sind diese im Leistungspreis enthalten. Der Arbeitspreis für die Generalüberholung ist separat zu entgelten. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von Gräbert.
2. Zusatzvertrag Hotline-Service
a) Mit Abschluss eines zusätzlichen Hotline-Service-Vertrages verpflichtet sich Gräbert, den Kunden telefonisch zu beraten und zu unterstützen und zwar zu den Gräbert-Öffnungszeiten, in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Sofern beim Kunden die notwendigen Systemvoraussetzungen gegeben sind, kann nach Absprache die Unterstützung auch über Datenfernverarbeitung erfolgen. Wurde kein Hotline-Service-Vertrag abgeschlossen, berechnet Gräbert für die telefonische Unterstützung den derzeitig gültigen Stundensatz pro angefangene Stunde.
b) Sofern Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Kunde Gräbert-Schulungen, die gesondert zu vergüten sind, in Anspruch nehmen. Die zugesicherte telefonische Beratung und Unterstützung ersetzt keine Schulung der Mitarbeiter.
3. Allgemeine Bedingungen
a) Die Preisberechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mit dem der Installation folgenden Monat, wobei der Preis für Wartung und Hotline-Service vierteljährlich im voraus geltend gemacht wird.
b) Gräbert ist berechtigt, nach Ankündigung, eine Preiserhöhung durchzuführen. Der Kunde kann der Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen nach Ankündigung widersprechen. Bei einem Widerspruch wird der Vertrag bis auf weiteres zu den alten Konditionen fortgeführt. In diesem Fall hat Gräbert das Recht, mit einer Frist von einem Monat nach Ankündigung der Preiserhöhung, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde wie auch Gräbert kann den Wartungs- und Hotline-Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals jedoch zwei Jahre nach Wartungsbeginn.
V. Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen
1. Gräbert ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und/oder angepasste Vertragsprodukte zu liefern, sofern hierdurch die physikalische und funktionelle Austauschbarkeit oder die Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere für herstellerseitig vorgenommene Änderungen.
2. Die Planung der Software/Hardware-Installation geschieht nur dann, sofern dies als Bestandteil des Auftrages schriftlich vereinbart ist, im Einvernehmen mit dem Kunden. Der Kunde hat auf seine Kosten, rechtzeitig die betriebsnotwendigen Installationen für die Stromversorgung und die Datenübertragung entsprechend den VDE-Vorschriften fachgerecht ausführen zu lassen. Die Fertigstellung der Installation ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3. Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann Gräbert derartige Leistungen nach den Gräbert-Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Besteller gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
4. Gräbert ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.
5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer übergeben wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
6. Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder Gräbert-Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferung verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.
7. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät Gräbert erst in Verzug, wenn ihm der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden gegen Gräbert nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist leibt unberührt.
2. Die Planung der Software/Hardware-Installation geschieht nur dann, sofern dies als Bestandteil des Auftrages schriftlich vereinbart ist, im Einvernehmen mit dem Kunden. Der Kunde hat auf seine Kosten, rechtzeitig die betriebsnotwendigen Installationen für die Stromversorgung und die Datenübertragung entsprechend den VDE-Vorschriften fachgerecht ausführen zu lassen. Die Fertigstellung der Installation ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3. Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung, Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, kann Gräbert derartige Leistungen nach den Gräbert-Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Besteller gesondert zu erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
4. Gräbert ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.
5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer übergeben wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
6. Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder Gräbert-Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art, Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferung verzögert wird, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.
7. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät Gräbert erst in Verzug, wenn ihm der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden gegen Gräbert nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist leibt unberührt.
VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über.
2. Die Verpackung und Versendung erfolgt auf Kosten des Kunden.
3. Gräbert ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Die eventuelle Übernahme der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4. Sofern Gräbert auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist Gräbert berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. Gräbert ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren bzw. nicht entstandenen Schadens ausdrücklich gestattet.
5. Falls für ein Produkt eine Testperiode vereinbart wurde, können bis zum Ende der Testperiode alle Produktmaterialien an Gräbert zurückgeschickt werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Sind die Produktmaterialien nicht vor Ablauf der vereinbarten Testperiode bei Gräbert eingegangen, so wird der Restbetrag fällig. Verbrauchsmaterial ist von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Die Verpackung und Versendung erfolgt auf Kosten des Kunden.
3. Gräbert ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Die eventuelle Übernahme der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4. Sofern Gräbert auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise storniert, ist Gräbert berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. Gräbert ist zu einer Stornierung nicht verpflichtet. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren bzw. nicht entstandenen Schadens ausdrücklich gestattet.
5. Falls für ein Produkt eine Testperiode vereinbart wurde, können bis zum Ende der Testperiode alle Produktmaterialien an Gräbert zurückgeschickt werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Sind die Produktmaterialien nicht vor Ablauf der vereinbarten Testperiode bei Gräbert eingegangen, so wird der Restbetrag fällig. Verbrauchsmaterial ist von der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
VII. Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen.
2. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Lieferung Gräbert zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt und abgenommen im Sinne des § 377 Abs.2 HGB. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nicht offensichtliche Mängel nach Kenntniserlangung unverzüglich Gräbert bekannt zu geben. Sofern eine diesbezügliche Mängelrüge nicht innerhalb der Frist Gräbert zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung ebenfalls als mangelfrei.
3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu Verweigerung der Abnahme.
4. Gerät der Kunde mit der Abnahme von Geräten in Verzug, ist Gräbert nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt,
a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten und/oder
b) die nicht abgenommenen Geräte anderweitig zu verkaufen und dem Besteller die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und erzielten Erlös in Rechnung zu stellen.
2. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Lieferung Gräbert zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt und abgenommen im Sinne des § 377 Abs.2 HGB. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nicht offensichtliche Mängel nach Kenntniserlangung unverzüglich Gräbert bekannt zu geben. Sofern eine diesbezügliche Mängelrüge nicht innerhalb der Frist Gräbert zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung ebenfalls als mangelfrei.
3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu Verweigerung der Abnahme.
4. Gerät der Kunde mit der Abnahme von Geräten in Verzug, ist Gräbert nach Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt,
a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten und/oder
b) die nicht abgenommenen Geräte anderweitig zu verkaufen und dem Besteller die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und erzielten Erlös in Rechnung zu stellen.
VIII. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sämtlich angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.
2. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Berechnung von Teillieferungen ist zulässig. Gräbert ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden bei Lieferung zu verlangen, soweit keine Mängelrüge erhoben wird.
3. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und ebenfalls lediglich erfüllungshalber. Der Kunde trägt sämtliche Scheck- oder Wechselkosten und Spesen.
4. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 2., bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist Gräbert berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zinsschadens bleibt vorbehalten.
5. Gräbert ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt, soweit nicht schwerwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Gräbert anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde ausschließlich dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. In diesen Fällen ist Gräbert berechtigt, Sicherheiten und die Herausgabe noch nicht bezahlter Geräte zu verlangen und sie anschließend zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde haftet für die Differenz zwischen der Gräbert-Forderung an ihn und dem Verwertungserlös.
8. Falls Vorauszahlung vereinbart ist, ist der Zahlungseingang Voraussetzung für die Lieferung.
2. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Berechnung von Teillieferungen ist zulässig. Gräbert ist berechtigt, bei Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden bei Lieferung zu verlangen, soweit keine Mängelrüge erhoben wird.
3. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und ebenfalls lediglich erfüllungshalber. Der Kunde trägt sämtliche Scheck- oder Wechselkosten und Spesen.
4. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 2., bei Verzug sowie im Falle der Stundung ist Gräbert berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zinsschadens bleibt vorbehalten.
5. Gräbert ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt, soweit nicht schwerwiegende Interessen des Schuldners entgegenstehen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Gräbert anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde ausschließlich dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht einhält. In diesen Fällen ist Gräbert berechtigt, Sicherheiten und die Herausgabe noch nicht bezahlter Geräte zu verlangen und sie anschließend zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde haftet für die Differenz zwischen der Gräbert-Forderung an ihn und dem Verwertungserlös.
8. Falls Vorauszahlung vereinbart ist, ist der Zahlungseingang Voraussetzung für die Lieferung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Gräbert. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barbezahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiter veräußert werden. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Gräbert hinzuweisen und Gräbert unverzüglich zu unterrichten.
2. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an Gräbert abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde im Falle des Verzuges, Gräbert den Forderungseinzug zu überlassen und Gräbert hierbei umfassend zu unterstützen. Auf Verlangen von Gräbert wird der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennen. Gräbert darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offenlegen
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte sind vom Kunden gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an Gräbert abgetreten.
4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf Gräbert nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum Gräbert unverzüglich herauszugeben.
5. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Gräbert nicht gehörenden Waren erwirbt Gräbert das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Gräbert als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Gräbert zu verpflichten; an der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Gräbert verlangen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Gräbert gilt nicht als Vertragsrücktritt. 8. Die Rechte an der Darstellung, der Namengebung, dem Seitenlayout von Internetseiten, dem Programmcode, den Ideen, Grafiken, Fotos, Videos und Tonaufnahmen liegen ausschließlich bei Gräbert und können nicht an Dritte übertragen werden. Vervielfältigungen, Änderungen oder wie auch immer geartete Verwertung sind nur nach Rücksprache mit Gräbert und schriftlicher Genehmigung gestattet.
2. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt einverständlich an Gräbert abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde im Falle des Verzuges, Gräbert den Forderungseinzug zu überlassen und Gräbert hierbei umfassend zu unterstützen. Auf Verlangen von Gräbert wird der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennen. Gräbert darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offenlegen
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte sind vom Kunden gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an Gräbert abgetreten.
4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf Gräbert nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Der Kunde ist verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum Gräbert unverzüglich herauszugeben.
5. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Gräbert nicht gehörenden Waren erwirbt Gräbert das Eigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Gräbert als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Gräbert zu verpflichten; an der verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 20 %, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Gräbert verlangen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Gräbert gilt nicht als Vertragsrücktritt. 8. Die Rechte an der Darstellung, der Namengebung, dem Seitenlayout von Internetseiten, dem Programmcode, den Ideen, Grafiken, Fotos, Videos und Tonaufnahmen liegen ausschließlich bei Gräbert und können nicht an Dritte übertragen werden. Vervielfältigungen, Änderungen oder wie auch immer geartete Verwertung sind nur nach Rücksprache mit Gräbert und schriftlicher Genehmigung gestattet.
X. Gewährleistung, Haftung
1. Gräbert gewährt auf gelieferte Hardware eine Gewährleistung von einem Jahr ab Auslieferung.
2. Bei Mängeln, die ordnungsgemäß rechtzeitig angezeigt wurden, ist Gräbert berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach Wahl von Gräbert Ersatz zu liefern. Leistungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz von Gräbert.
3. Der Kunde kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn Gräbert die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar verzögert. Gräbert stehen grundsätzlich drei Nachbesserungsversuche zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist Gräbert unter angemessener Fristsetzung jeweils schriftlich mitzuteilen.
4. Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, hat der Kunde den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.
5. Gräbert haftet nicht für Fehlfunktionen der Geräte, die durch besondere Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten werden auf Kosten des Kunden durchgeführt. Von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf:
– betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß;
– unsachgemäßen Gebrauch;
– Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden;
– Betrieb mit falscher Stromart und Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen;
– Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen;
– Feuchtigkeit aller Art;
– falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6. Gräbert leistet keine Gewähr bei Fehlern bei der Auswahl von Soft- und Hardware, sofern über die Auswahl der Software kein gesonderter entgeltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. Gräbert leistet weiterhin keine Gewähr für die vom Kunden selbst durchgeführten Installationen und für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden betriebenen, nicht von Gräbert bezogenen Softund Hardwareprodukten, sofern auftretende Mängel nicht auf einer fehlerhaften Installationsanweisung beruhen.
7. Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung und für den Verlust von Daten bei Wartung und Pflege ist ausgeschlossen, sofern keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorliegt. Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Geräte wird nicht übernommen. 8. Die Haftung von Gräbert, soweit sie nicht auf eine Mangelhaftigkeit einer Leistung zurückzuführen ist, ist auf den zehnfachen Preis der verkauften Software/Hardware begrenzt und beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
2. Bei Mängeln, die ordnungsgemäß rechtzeitig angezeigt wurden, ist Gräbert berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach Wahl von Gräbert Ersatz zu liefern. Leistungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz von Gräbert.
3. Der Kunde kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn Gräbert die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar verzögert. Gräbert stehen grundsätzlich drei Nachbesserungsversuche zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist Gräbert unter angemessener Fristsetzung jeweils schriftlich mitzuteilen.
4. Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, hat der Kunde den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.
5. Gräbert haftet nicht für Fehlfunktionen der Geräte, die durch besondere Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten werden auf Kosten des Kunden durchgeführt. Von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind auf:
– betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß;
– unsachgemäßen Gebrauch;
– Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden;
– Betrieb mit falscher Stromart und Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen;
– Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen;
– Feuchtigkeit aller Art;
– falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6. Gräbert leistet keine Gewähr bei Fehlern bei der Auswahl von Soft- und Hardware, sofern über die Auswahl der Software kein gesonderter entgeltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. Gräbert leistet weiterhin keine Gewähr für die vom Kunden selbst durchgeführten Installationen und für das Zusammenwirken der gelieferten Software mit vom Kunden betriebenen, nicht von Gräbert bezogenen Softund Hardwareprodukten, sofern auftretende Mängel nicht auf einer fehlerhaften Installationsanweisung beruhen.
7. Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung und für den Verlust von Daten bei Wartung und Pflege ist ausgeschlossen, sofern keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorliegt. Gewähr für eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Geräte wird nicht übernommen. 8. Die Haftung von Gräbert, soweit sie nicht auf eine Mangelhaftigkeit einer Leistung zurückzuführen ist, ist auf den zehnfachen Preis der verkauften Software/Hardware begrenzt und beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
XI. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
1. Nach Beendigung der Nutzung der von Gräbert gelieferten Geräte ist der Kunde verpflichtet, diese Geräte auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Kunde stellt Gräbert von sämtlichen Verpflichtungen des §10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Gräbert ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Der Anspruch Gräberts auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Nutzung der Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Gräbert über die Nutzungsbeendigung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch Gräbert bedarf der Schriftform.
2. Der Kunde stellt Gräbert von sämtlichen Verpflichtungen des §10 Abs. 2 Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Gräbert ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Der Anspruch Gräberts auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Nutzung der Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Gräbert über die Nutzungsbeendigung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch Gräbert bedarf der Schriftform.
XII. Verzug des Käufers/Rücktrittsrecht des
Verkäufers
1. Im Falle des Verzuges oder der Annahmeverweigerung des Kunden ist Gräbert berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 30 % des vereinbarten Preises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren bzw. nicht entstandenen Schadens ausdrücklich gestattet.
2. Gräbert ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.
3. Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, ist Gräbert berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht der Käufer nach Aufforderung die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
4. Gräbert behält sich das Recht vor, ohne Angabe besonderer Gründe, vom Vertrag zurückzutreten, wenn pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte auf Internetseiten dargestellt werden sollen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aus diesem Rücktrittsrecht entsteht nicht. istungen von Gräbert, die bis zur schriftlichen Rücktrittserklärung erfolgt sind, werden wie vereinbart abgerechnet.
2. Gräbert ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anbietet.
3. Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, ist Gräbert berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht der Käufer nach Aufforderung die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
4. Gräbert behält sich das Recht vor, ohne Angabe besonderer Gründe, vom Vertrag zurückzutreten, wenn pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte auf Internetseiten dargestellt werden sollen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aus diesem Rücktrittsrecht entsteht nicht. istungen von Gräbert, die bis zur schriftlichen Rücktrittserklärung erfolgt sind, werden wie vereinbart abgerechnet.
XIII. Beigestellte Bild-, Video- sowie Tonaufnahmen
1. Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Werbeaussagen, Produkt- und Dienstleistungsbeschreibungen des Kunden ist dieser selbst verantwortlich. Sollten in Internetseiten Bild-, Videosowie Tonaufnahmen enthalten sein, obliegt es dem Kunden die Rechtsunbedenklichkeit (GEMA, Copyright oder das Recht der Verwendung für eingetragene Warenzeichen etc.) für die Veröffentlichung in geeigneter Form selbst herzustellen und bei Streitigkeiten nachzuweisen. Es wurde und wird von Gräbert zu keiner Zeit die Rechtmäßigkeit der Verwendung durch den Kunden geprüft, sie wird mit der Auftragserteilung als gegeben vorausgesetzt.
XIV. Sonstiges
1. Der Kunde kann gegenüber Gräbert bestehende Ansprüche nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Gräbert abtreten.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Berlin, sofern der Besteller Vollkaufmann ist. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Gräbert seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet sowie für Referenz- und Akquisitionszwecke verwenden darf.
4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Berlin, sofern der Besteller Vollkaufmann ist. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Gräbert seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet sowie für Referenz- und Akquisitionszwecke verwenden darf.
4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.